A critical examination of the German international adoption system and its future

Sucht eine Person die Beratung nur wegen des Pflichtcharakters auf, um die erforderliche Bescheinigung nach § 9a Abs. 2
AdVermiG zu erhalten, wird häufig kein echter Austausch mit
der Adoptionsvermittlungsstelle über die Hintergründe der
Adoption zustande kommen. Jedoch muss diese die Bescheinigung auch dann erteilen, wenn der Beratungstermin lediglich passiv wahrgenommen worden ist und die Motive für die
Adoption mangels Gesprächsbereitschaft nicht geklärt werden
konnten.36 Gerade weil es eine gesetzliche Pflicht zur Inanspruchnahme der Beratung gibt, darf die Erteilung nicht von
der Mitwirkung der Verpflichteten abhängig gemacht und deren Kooperation erzwungen werden.37 Verweigern kann die
Adoptionsvermittlungsstelle das Ausstellen der Bescheinigung aber so lange, wie sie die Beratung nicht abschließen,
dh nicht alle aus ihrer Sicht notwendigen Beratungsinhalte

Attachments