Adoption von Kindern aus Haiti

4 March 1998

Weisung vom 4. März 1998

Adoption von Kindern aus Haiti

Die generelle Situation in Haiti hat uns im April 1997 veranlasst, keine Einreisebewilligungen mehr für haitianische Kinder zur Adoption in der Schweiz zu erteilen. Mit Blick auf das bei der Adoption vorran-gige Kindeswohl hat dieser beim Erlass gerechtfertigte Entscheid in der Praxis zu unbefriedigenden Resultaten geführt.

Unser Amt hat deshalb zusammen mit dem Bundesamt für Justiz und mit Vertretern des Eidgenössi-schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (namentlich dem Generalkonsulat in Haiti) die Situation neu geprüft.

Nach Rücksprache mit den betroffenen Dienststellen haben wir folgenden Entscheid getroffen:

• Einreisebewilligungen von Kindern aus Haiti zur Adoption in der Schweiz dürfen erteilt wer-den, wenn das Adoptionsdossier vorgängig vom Vertrauensanwalt unseres Generalkonsulats in Haiti beurteilt wurde.

• Die Auslagen für die zusätzlichen Abklärungen haben die künftigen Adoptiveltern zu tragen (Art. 5 der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufent-halt und Niederlassung der Ausländer).

Mit diesem Vorgehen erhoffen wir uns, den Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit von den haitianischen Behörden ausgestellten Dokumenten wirksam begegnen zu können

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